Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Für Websites und Online-Shops gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025.
Barrierefrei bedeutet: Auch Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen müssen dein Angebot nutzen können. Der technische Maßstab dafür sind die Richtlinien WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA sowie die europäische Norm EN 301 549.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Das Gesetz greift, sobald du als Unternehmen online Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher richtest. Typische Beispiele:
- Online-Shops und E-Commerce jeder Größe
- Websites mit Buchung, Terminvereinbarung oder Bestellfunktion
- Banking-, Telekommunikations- und Reisedienste
- Apps, über die Verträge geschlossen werden
Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, aber nur bei reinen Dienstleistungen. Ob sie auf dich zutrifft, liest du im Detail unter Bin ich vom BFSG betroffen?.
Was musst du konkret tun?
Zusammengefasst verlangt das BFSG von betroffenen Anbietern drei Dinge:
- die Website oder App technisch barrierefrei gestalten (WCAG 2.1 AA / EN 301 549),
- eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, die den Stand der Konformität und einen Feedback-Kontakt nennt,
- bei Beschwerden reagieren und nachbessern.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Nach § 37 BFSG können die Marktüberwachungsbehörden Bußgelder verhängen: bis zu 100.000 Euro bei schweren Verstößen, bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen. Die Höchstbeträge betreffen schwere Fälle. Für kleinere Anbieter ist die praktisch häufigere Folge eine Abmahnung. Ob BFSG-Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind, ist juristisch allerdings noch nicht abschließend geklärt.
Gibt es Übergangsfristen?
Für neue digitale Angebote nicht: Sie müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Übergangsregelungen betreffen nur Sonderfälle, etwa vor diesem Datum geschlossene Dienstleistungsverträge (längstens bis 27. Juni 2030) oder ältere Selbstbedienungsterminals (§ 38 BFSG).
So prüfst du, wo deine Website steht
Ein automatischer Scan zeigt dir schnell die technisch messbaren Barrieren. Er erkennt rund 30 bis 40 Prozent aller Probleme, genau die, die auch Behörden und Abmahner mit denselben Werkzeugen zuerst finden. Den Rest deckt eine ergänzende manuelle Prüfung ab. Der kostenlose BFSG-Check liefert dir in wenigen Minuten einen Score und zeigt, welche Bereiche betroffen sind.
Häufige Fragen
- Was ist das BFSG?
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, Websites, Online-Shops und Apps barrierefrei nach WCAG 2.1 AA anzubieten.
- Seit wann gilt das BFSG?
- Für Websites, Online-Shops und Apps gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025.
- Wer ist vom BFSG betroffen?
- Grundsätzlich alle Unternehmen, die online Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher richten, etwa Online-Shops sowie Buchungs- und Terminseiten. Für reine Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung deiner konkreten Situation wende dich an einen Rechtsanwalt.
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